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Erst das Pflegeweiterentwicklungsgesetz, dann das Pflegeleistungsergänzungsgesetz, dann das Pflegeneuausrichtungsgesetz und ab 2015 das Pflegestärkungsgesetz. Einem Softwarehersteller gleich schiebt der Gesetzgeber dem Pflegeversicherungsgesetz „Updates“ hinterher. Kein Wunder, dass kaum ein Pflegebedürftiger mehr den Überblick behält. Und dennoch sollte man sich damit beschäftigen. Denn schon heute lassen zu viele Versicherte Leistungen ungenutzt, schlicht weil sie nicht wissen, dass es sie gibt. Wir informieren über häufige Missverständnisse:

1. Tagespflege verdoppelt: Wurden bis 2016 die Leistungen der Tagespflege mehr als zur Hälfte ausgenutzt, erfolgte eine Kürzung des Pflegegeldes oder der Pflege durch einen ambulante Pflegedienst. Diese Schmälerung gibt es nicht mehr. Das bedeutet, dass seit 2017 jeder Pflegebedürftige die Tagespflege wahrnehmen kann, ohne dass sich dieses mindernd auf andere Leistungen auswirkt.

Tipp: Es gilt die Daumenregel: Pflegegrad durch zwei entspricht in etwa der Anzahl an Tagen in der Tagespflege, die pro Woche in Anspruch genommen werden können!

2. Umwandlungen: Neu ist, dass Leistungen umgewandelt werden können. So kann beispielsweise die Kurzzeitpflege bis zur Hälfte in Verhinderungspflege umgewandelt werden. Das hat wesentliche Konsequenzen. Zum einen entfallen für die umgewandelte Hälfte alle Voraussetzungen der Inanspruchnahme. Es reicht, dass der pflegende Angehörige sagt, er habe Urlaub nötig. Zum anderen muss der umgewandelte Teil nicht zwingend stationär in Anspruch genommen werden. Pflegenden Angehörigen wird damit bis zu sechs Wochen Urlaub von der Pflege ermöglicht.

Tipp: Verhinderungspflege immer voll ausschöpfen! Wer Angehörige ehrenamtlich pflegt erbringt für die Gesellschaft einen großen Dienst und hat sich Pausen, Freizeit und Urlaub mehr als verdient!

3. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Wer die eigene (Miet-)Wohnung pflegegerecht umgebaut, kann einen Zuschuss von bis zu 4.000 € erhalten. In Wohngemeinschaften kann dieser Betrag auf bis zu 16.000 € anwachsen.

Tipp: Erst den Antrag stellen und erst nach Genehmigung durch die Pflegekasse beginnen!

4. Entlastungsangebote: Mit dem Geld aus dem Entlastungsbetrag, immerhin 125 € je Monat, können pflegende Angehörige auch für sich selber Entlastungsangebote wahrnehmen. Dies kann zum Beispiel eine emotional stabilisierende Beratung sein, organisatorische Hilfestellungen bei der Gestaltung des Pflegealltags, Hilfen zur Selbstpflege und vieles mehr. Pflegende Angehörige erhalten so einen persönlichen Assistenten.

Tipp: Denken Sie an sich und tun Sie sich etwas Gutes!

Foerster, Rechtsanwalt
Stand: 02.05.2019