Koch Lemke Machacek PartGmbB

Eigenanteil bei Bezug von Eingliederungshilfe

Der Eigenanteil vom Einkommen, den Menschen mit Behinderung aus ihrem Einkommen zu zahlen haben, wir sich ab 2020 deutlich ändern – zu Gunsten der Menschen mit Behinderung! Hier können Sie berechnen, welcher Eigenanteil auf Sie zukommen wird.

Bitte beachten Sie:

  • Die für die Berechnung relevante Bezugsgröße nach §18 SGB IV wird immer erst im November des Vorjahres festgelegt. Bis dahin können wir für das kommende Jahr nur mit eine ungefähren Größe rechnen.
  • Ausgangspunkt ist Ihr Einkommen. Damit sind alle Geld- und geldwerten Leistungen gemeint, die Ihnen im Bedarfszeitraum zufließen. Hier kann eine anwaltliche Beratung angebracht sein.
  • Die nachfolgende Berechnung geht davon aus, dass nur Eingliederungshilfe bezogen wird. Soweit daneben weitere Fürsorgeleistungen, insbesondere Grundsicherung und/oder Hilfe zur Pflege bezogen werden, ergeben sich ggf. andere Werte.

 

Beachten Sie die erforderlichen Daten: Die grau markierten Felder müssen ausgefüllt werden.
Ihr Einkommen:
Ihre Einkommensart:

unterhaltsberechtigte Kinder im Haushalt:
Einkommen des Partners:
Einkommensart des Partners:
Bezugsjahr:


Es müssen alle Ausgangsdaten eingegeben werden! Ohne diese ist eine korrekte Berechnung nicht möglich.