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Irreführende Werbung durch Ärzte

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ein Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der die Zusatzweiterbildung „Plastische Operationen“ absolviert hatte, warb auf der Internetplattform „jameda.de“ mit der Facharztbezeichnung „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ Er wurde dort also als Chirurg geführt. Das sei irreführende Werbung, urteilte das Oberverwaltunsggericht Berlin-Brandenburg. Irreführend sei eine Werbung dann, wenn sie geeignet ist, Internetnutzern einen unrichtigen Eindruck zu vermitteln. Dies träfe auf die Selbstbeschreibung des Beschuldigten zu. Sie vermittle den unrichtigen Eindruck, der Arzt sei ein Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie.

OVG Berlin-Brandenburg vom 29.1.2019 - Az. 90 H 3.18

 

Der Kommentar von Rechtsanwalt Foerster: „Interessant an dem Verfahren war, dass der Arzt im berufsgerichtlichen Verfahren noch freigesprochen wurde. Nach Meinung des Berufsgerichts hat keine irreführende Werbung vorgelegen, da keine Verwechslungsgefahr mit den Qualifizierungen der Ärztekammer bestanden hat.“