Koch Lemke Machacek PartGmbB

relevante Straftatbestände

Die folgenden Tatbestände schließen eine ehrenamtliche oder hauptamtliche Tätigkeit in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aus. das gleiche gilt für eine Honorartätigkeit.

  • §174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

    Verbot sexueller Handlungen an und mit Personen unter 18 Jahren, die dem
    Handelnden im Rahmen eines Erziehungs- oder Betreuungsverhältnisses
    anvertraut oder im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder
    Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind unter Ausnutzung des
    Abhängigkeitsverhältnisses.

  • §174a Sexueller Missbrauch von […] Kranken und Hilfsbedürftigen in
    Einrichtungen

    Verboten sind sexuelle Handlungen an und mit Kranken oder Hilfsbedürftigen
    unter Ausnutzung dieser Lage sowie die Duldung der Vornahme solcher
    Handlungen an den betroffenen Personen durch Dritte.

  • §174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungsoder
    Betreuungsverhältnisses

    Verboten sind sexuelle Handlungen an oder mit Personen die dem
    Handelnden wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder
    Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer
    körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder
    Betreuung anvertraut sind.

  • §176 Sexueller Missbrauch von Kindern

    Grundsätzlich sind sexuelle Handlungen an oder mit Kindern unter 14 Jahren
    verboten, ebenso die Duldung der Handlungen durch Dritte. Zu den sexuellen
    Handlungen gehören nicht nur Geschlechtsverkehr, sondern auch Petting
    und Küssen und das Anfassen von Geschlechtsteilen.

  • §176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

    Sexuelle Handlungen vor Kindern unter 14 Jahren sind verboten.
    („Wahrnehmungskontakt“)

  • §177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

    Verboten ist die Vornahme sexueller Handlungen an oder mit einer Person
    gegen deren erkennbaren Willen oder unter Ausnutzung der fehlenden
    Fähigkeit zur Willensbildung, eines körperlichen oder psychischen Zustandes
    der Willensbildung- oder Äußerung oder unter Ausnutzung eines
    Überraschungsmomentes oder Androhung empfindlicher Folgen für das
    Opfer. Hiervon erfasst ist ebenfalls die Ausübung sexueller Handlungen unter
    Ausübung von Gewalt oder unter Drohung mit einer Gefahr für Leib und
    Leben.

  • §180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

    Verboten ist die Förderung sexueller Handlungen an oder mit Personen unter
    16 Jahren durch das Verschaffen von Gelegenheit (z.B.
    gemischtgeschlechtliche Unterbringung ohne Betreuung oder Angebot von
    entsprechenden Rückzugsmöglichkeiten).

  • §182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

    Verboten sind sexuelle Handlungen an oder mit Personen unter 18 Jahren
    unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Abhängigkeit. Verboten sind
    sexuelle Handlungen von Personen über 21 Jahren an oder mit Personen
    unter 16 Jahren unter Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen
    Selbstbestimmung (fehlende Reife).

  • §184 Verbreitung pornographischer Inhalte

    Verboten ist es, pornographische Inhalte (Wort und Bild gleichermaßen)
    minderjährigen Personen zugänglich zu machen oder zu überlassen oder
    diese Inhalte anderen Personen zukommen zu lassen ohne von diesen hierzu
    aufgefordert worden zu sein.

  • §184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

    Verboten ist Verbreitung, Erwerb und Besitz pornographischer Inhalte, die
    sexuelle Handlungen an oder vor Kindern unter 14 Jahren zum Gegenstand
    haben, ganz oder teilweise unbekleidete Kinder in aufreizend
    geschlechtsbetonter Körperhaltung oder unbekleidete Genitalien oder
    unbekleidetes Gesäß von Kindern zeigen.