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Kündigung von Fitnessstudioverträgen

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Jahr

Ein Wohnortwechseln gehört in die Risikosphäre des Kunden eines Fitnessstudios, insbesondere wenn er berufsbedingt ist, und ist daher in aller Regel kein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrages. Die Erkrankung des eigenen Kindes ebenso wie eine Schwangerschaft können hingegen einen ausreichenden Kündigungsgrund darstellen. Dies gebietet der besondere Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 4 GG, dessen wertsetzende Bedeutung sich auf die Frage der Zurechenbarkeit des Kündigungsgrundes auswirken muss.

BGH vom 4.5.2016 zum Az. XII ZR 62/15