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Leistungspflicht der Krankenkasse beim Anlegen eines Korsetts

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Das Anlegen eines Stützkorsetts ist eine „krankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegemaßnahme“, also nicht der Grundpflege zuzuordnen und daher von der Krankenversicherung zu übernehmen. Anders als bei der Alltagsbekleidung gehe es beim Korsett gerade eben nicht darum, einen Menschen anzukleiden. Vielmehr stehe der Zweck, eine Krankheit auszugleichen und ihre Verschlimmerung zu verhindern (hier insb.eine osteoperotische Erkrankung) im Vordergrund, so das niedersächsische Landessozialgericht.

LSG Niedersachsen vom 17.10.2017 zum Az. L 16 KR 62/17

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Wird ein Hilfsmittel von der Krankenversicherung bezahlt, dann ist die erforderliche Assistenz bei seiner Nutzung in aller Regel Aufgabe der Krankenversicherung. Die Kosten der Hilfe sind dann nicht über die begrenzten Mittel der Pflegeversicherung zu finanzieren.“