Löschung von Einträgen in einem Arztbewertungsportal
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Einem Arzt steht grundsätzlich kein Recht zu, ihm nicht genehme Bewertungen auf einem Arztbewertungsportal löschen zu lassen. Denn dem OLG Köln nach überwiegt das Recht des Betreibers des Bewertungsportals auf Kommunikationsfreiheit grundsätzlich die Beeinträchtigungen des Arztes durch die Speicherung und Übermittlung dieser Daten an Dritte. Eine Grenze ist erst dann erreicht, wenn an dem Arzt keine sachliche Kritik mehr geübt wird oder bewusst falsche Informationen verbreitet werden. Beweispflichtig darüber aber wäre der Arzt.
OLG Köln vom 05.01.2017 zum Az. 15 U 121/16