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Mängelrechte schon vor Abnahme möglich

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Der BGH hat die umstrittene Frage, ob der Besteller schon vor Abnahme Mängelrechte aus § 634 BGB geltend machen kann, nunmehr geklärt.

Grundsätzlich können Mängelrechte nach § 634 BGB erst nach Abnahme des Werkes erfolgreich geltend gemacht werden. Der BGH bestätigt aber jetzt eine Ausnahme, wonach Mängelrechte nach § 634 Nr. 2-4 BGB ohne Abnahme geltend gemacht werden können, wenn der Besteller die Erfüllung des Vertrages nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Besteller Schadensersatz verlangt und der Unternehmer sein Werk als fertig gestellt zur Abnahme anbietet.

Ferner bestätigt der BGH nun, dass Schadensersatzansprüche des Bestellers statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 S. 1, § 280 Abs. 1 BGB als kleiner Schadensersatz neben der Minderung des Vergütungsanspruches nach § 634 Nr. 3, § 638 BGB verlangt werden kann.

BGH, Urteil vom 19.01.2017 zum Aktenzeichen VII ZR 235/15