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Mietminderung trotz Vertragsverlängerung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Wenn ein Mieter einen Mangel der gemieteten Räume bei Vertragsschluss kennt, kann er eine Mietminderung wegen diesem Mangel nicht geltend machen. Wenn der Mieter jedoch eine Verlängerungsoption bei einem befristeten Mietverhältnis wahrnimmt, gilt dies nicht als Vertragsschluss. Deshalb kann der Mieter Mietminderungen wegen Mängeln geltend machen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Verlängerung vorhanden sind. Das hat der Bundesgerichtshof im November 2014 entschieden, weil der Mieter, der die Verlängerungsoption wahrnimmt, aufgrund seiner Unkenntnis des Mangels bei Abschluss des Mietvertrages ebenso schutzwürdig ist, wie ein Mieter eines unbefristeten Mietverhältnisses.

Häufig lehnen Vermieter die Erstattung eines Teils der gezahlten Miete wegen Mietminderung ab, obwohl die Mietminderung berechtigt ist. Grund dafür ist nicht immer, dass der Vermieter dem Mieter die Erstattung zu Unrecht vorenthalten möchte. Vielmehr kennt der Vermieter die Rechtslage häufig nicht genau. Denn wie an dem oben geschilderten Beispiel ersichtlich, ist die Rechtslage angesichts vieler möglicher Fallkonstellationen kompliziert. Meistens kann sich der Mieter jedoch bereits außergerichtlich mit der Hilfe eines Rechtsanwalts durchsetzen.

(BGH, Urteil vom 05.11.2014, GeschÀftszeichen: XII ZR 15/12)