Mithaftung bei verbotswidrig abgestelltem Fahrzeug
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Alleine der Umstand, dass der eigene Pkw verbotswidrig abgestellt wurde, führt nicht automatisch zu einer Mithaftung, falls ein fahrender Pkw mit diesem abgestellten Pkw zusammenstößt. Anders ist dieses jedoch dann, wenn entweder nicht mehr genügend Platz für die Vorbeifahrt an dem verbotswidrig abgestellten Pkw vorhanden ist oder das parkende Fahrzeug bei Dunkelheit nach der konkreten Lage der Dinge eine Gefährdung dargestellt hat.
OLG Frankfurt/M. vom 15.3.2018 zum Az. 16 U 212/17
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Dank Smartphone macht heute fast jeder gleich am Unfallort Fotos der beteiligten Autos. Aber Vorsicht: Werden diese Bilder in der Dunkelheit gemacht, sind sie häufig nicht verwertbar, weil sie viel zu dunkel sind. Der Grund: insbesondere Nummernschilder, aber auch der glänzende Lack heutiger Autos werfen das Blitzlicht zurück und gaukeln dem Smartphone/Fotoapparat eine Helligkeit vor, die tatsächlich nicht vorhanden ist!“