Persönliche Anhörung auch bei Aufhebung einer Betreuung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Der BGH hat die an eine Aufhebung der Betreuung zu stellenden formellen Voraussetzungen ein wenig nach oben korrigiert. Seiner Auffassung nach ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen immer dann unverzichtbar, wenn sich das Gericht im Rahmen der Aufhebung der Betreuung zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschlossen hat und dieses Gutachten seiner eigenen Entscheidung zu Grunde legen will. Denn, so der BGH, erst der persönlich gewonnene Eindruck versetzt das Gericht in die Lage, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Sachverständigen sachgerecht auszuüben.
BGH vom 24.08.2016 zum Az. XII ZB 531/15