Schmerzensgelderhöhung bei bedingtem Vorsatz eines Arztes
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Hat ein Arzt den Verdacht, einen Fehler gemacht zu haben – hier ging es um den Verbleib eines Bruckstückes eines OP-Instrumentes imKörper des Patienten -, muss der Arzt dem umgehend nachgehen. Alles andere ist grob fehlerhaft.
Soweit nichts Neues, was das OLG Oldenburg entschieden hat. Bewertet das Gericht wie imvorliegenden Fall aber das Verhalten des Arztes als gröbst fahrlässig oder gar bedingt vorsätzlich, sei ein erhöhtes Schmerzensgeld gerechtfertig. Das gebiete die Genugtuungsfunktion dieses Anspruchs.
OLG Oldenburg vom 24.10.2018 zum Az. 5 U 102/18
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Die Einschätzung, ob ein solch gröbst fahrlässiges Handeln gegeben ist, ist immer einzelfallabhängig und damit (leider) auch ein gutes Stück der Subjektivität des Richters unterworfen.“