Steuerbefreiung für Leistungen einer Pflegekraft
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Gemäß dem gegenwärtigen EU-Recht sind Dienstleistung, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, von der Entrichtung der Mehrwertsteuer befreit. Dies kann, so der Bundesfinanzhof, auch für Leistungen der Eingliederungshilfe sowie für „individuelle Services für behinderte Menschen“ gelten, die von einer Pflegekraft als häusliche Pflege durch eine Einzelperson auf der Grundlage des §77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI erbracht werden.
BFH vom 7.12.2016 zum Az. XI R 5/15