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Sturz im Heim kein Haftungsfall

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Eine demenzerkrankte Bewohnerin war beim Toilttengang gestürzt und hatte sich eine Fraktur zugezogen. Die Krankenkasse versuchte, die Behandlungskosten vom Heim zurückzuerhalten. Ohne Erfolg, so das Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Haftung des Heimes richte sich danach, in wieweit sich ein Stutz vorhersehen lasse. Hier war die Bewohnerin noch nie – auch nicht ansatzweise – während des Toilettenganges gestürzt. Dann aber, so das OLG gehe der Schutz der Intimsphäre der Bewohnerin vor.

OLG Karlsruhe vom 18.09.2019 - 7 U 21/18

 

Der Kommentar von Rechtsanwalt Foerster: „Eine weitere Entscheidung, die für Regeressverfahren so mancher Krankenkassen klare Grenzen zieht. Eine gute Pflegeplanung ist also immer auch Haftungsprophylaxe!“