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Keine Einbeziehung eines betrieblich erworbenen Anrechts nach Umwandlung in private Kapitalversicherung

Ein betrieblich erworbenes Anrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, das noch vor dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung umgewandelt wird, ist insgesamt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

21. März 2014