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Umfang ärztlicher Aufklärungspflichten

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Mal wieder hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Umfang ärztlicher Aufklärungspflichten befassen müssen. Hintergrund war der Vorwurf eines Patienten gegen seinen Zahnarzt, es habe bei der vorgenommenen Anästhesie mehrere Alternativen gegeben, über die er vor dem Eingriff nicht aufgeklärt worden sei.

Der Bundesgerichtshof hat nun festgestellt, dass die Wahl der Behandlungsmethode zwar grundsätzlich die Sache des Arztes sei. Sofern sich jedoch mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden anbieten, jede mit ihren spezifischen Risiken und Erfolgschancen, dann muss nach vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung jedoch dem Patienten überlassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen und welches Risiko im Einzelfall eingegangen werden soll. Voraussetzung hierfür sei jedoch, so der BGH, dass eine echte Wahlmöglichkeit bestanden habe. Die Behandlungsalternativen müssten in ihrer Chancen-Risiken-Relation also vergleichbar sein.

BGH vom 19.4.2016 zum Az. 26 U 199/2015