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Umfang der ärztlichen Aufklärung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Dass Ärzte vor Operationen recht umfassende Aufklärungspflichten haben, ist landläufig bekannt. Diese sind durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren auch zunehmend erweitert worden. Immerhin kommt der Bundesgerichtshof mit einer seiner jüngsten Entscheidungen den Ärzten nunmehr ein wenig entgegen. Geklagt hatte ein Patient, der vor einer Operation über das Risiko von „Lähmungen“ aufgeklärt worden ist, die sich bedauerlicherweise nach der Operation auch einstellten. Nun forderte der Patient Schadenersatz mit der Begründung, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass unter dem Begriff „Lähmung“ auch dauerhafte Lähmungen zu verstehen sein. Er sei der Meinung gewesen, der Begriff „Lähmung“ sei einschränkend dahingehend zu verstehen, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasse.

Kein Haftungsfall für den Arzt, so der BGH. Denn damit, dass ein Patient einer solchen Fehlvorstellunhg unterliege, muss der Arzt ohne konkrete Anhaltspunkte nicht rechnen.

BGH vom 11.10.2016 zum Az. VI TR 462/15