Verhinderungspflege auch im Ausland
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob Verhinderungspflege auch im Ausland erbracht werden kann. Hintergrund war, dass eine Mutter mit ihrem pflegebedürftigen Kind in die Schweiz zum Skiurlaub fuhr und dort der Großvater des pflegebedürftigen Kindes stundenweise seine Betreuung übernahm, während die Mutter Skifahren konnte.
In seinem Urteil stellte das Bundessozialgericht zunächst noch einmal klar, dass auch eine stundenweise Verhinderung über die Verhinderungspflege nach §39 SGB XI finanziert werden kann. Dann konnte das Gericht keine Gründe erkennen, warum nicht auch Fahr- und Unterkunftskosten der Verhinderungspflegeperson (hier des Großvaters) mit übernommen werden können, sofern sie als notwendige Aufwendungen der Verhinderungspflegeperson geltend gemacht werden. Zwar sei eine bloße Urlaubsteilnahme des Großvaters nicht über die Verhinderungspflege finanzierbar, doch das Gericht keine Anhaltspunkte für eine solche missbräuchliche Inanspruchnahme.
BSG vom 20.04.2016 zum Az. B 3 P 4/14 R