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Verjährungshemmung in Arzthaftungssachen durch Schlichtungsstellen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Mit seiner jüngsten Entscheidung zur Verjährungshemmung in Arzthaftungsssachen hat der BGH noch einmal klargestellt, dass diese auch dann eintreten kann, wenn der Patient bei der für ihn zuständigen Ärztekammer ein Schlichtungsverfahren eingeleitet hat. Das Besondere an der Entscheidung ist, dass der BGH eine solche Hemmung nach §204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch dann annimmt, wenn sich der Arzt oder der hinter ihm stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren (noch) nicht eingelassen haben. Das dürfte selbst dann gelten, so darf vermutet werden, wenn die zum Schlichtungsverfahren gehörende Verfahrensordnung zwingend verlangt, dass sowohl der Arzt als auch sein Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zugestimmt haben.

BGH vom 17.1.2017 zum Az. VI ZR 239/15