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Zum Inhalt der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und zur Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Die vereinbarte Beschaffenheit gem. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst sämtliche Eigenschaften des Werkes, die vereinbarungsgemäß erforderlich sind, um den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Erfolges ist nicht allein auf die vereinbarte Leistung oder Ausführungsart abzustellen, sondern auch auf die von den Parteien gewollte Funktion des Werkes.

Schuldet der Auftragnehmer eine funktionierende Kellerabdichtung, so ist für deren Mangelfreiheit ein ausreichender Schutz vor eindringendem Wasser erforderlich. Es darf keine Feuchtigkeit in das Bauwerk oder Teile des Bauwerks eindringen.

Das Werk ist grundsätzlich auch dann mangelhaft, wenn mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart oder mit den vertraglich vereinbarten Materialien ein funktionstaugliches Werk nicht hergestellt werden kann; der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich weiterhin ein funktionstaugliches Werk. Der Auftragnehmer hat für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werkes jedoch ausnahmsweise dann nicht einzustehen, sofern er gegenüber dem Auftraggeber seine Bedenken angemeldet hat, und dieser dennoch an der untauglichen Ausführung festhält. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Haftungsausschlusses liegt beim Auftragnehmer.

Um seiner Bedenkenhinweispflicht zu genügen, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber die nachteiligen Folgen der unzureichenden vertraglichen Vorgaben und die daraus resultierenden Gefahren konkret vor Augen führen und ihn dadurch in die Lage versetzen, die Auswirkungen einer Nichtbefolgung des Bedenkenhinweises deutlich zu erkennen. Soweit es sich nicht um einen VOB/B Bauvertrag handelt, bei dem sich das Schriftformerfordernis hinsichtlich der Bedenkenanzeige bereits aus § 4 Abs. 3 VOB/B ergibt, kann der Bedenkenhinweis bei einem BGB-Bauvertrag auch mündlich erfolgen. Der Bedenkenhinweis hat ungeachtet der Form inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend zu sein. Insbesondere sind die im Hinblick auf die Erreichung des Werkerfolgs bestehenden Gefahren im Falle der Beibehaltung der vertraglichen Vorgaben aufzuzeigen.

Im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die ihm für eine mangelfreie Leistungserfüllung, mithin für die Beseitigung der Mängel des Auftragnehmers, entstehen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 21 U 62/14