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Zur Auslegung eines Architektenvertrages

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ist ein Architekt für die Erweiterung, den Umbau, sowie die Modernisierung und Instandsetzung / Instandhaltung von vier Altbaumietshäusern mit der Vollarchitektur gem. § 15 Abs. 2 HOAI (2002) beauftragt, ohne dass sich die Vertragparteien über die konkrete Ausführung der Arbeiten bezüglich der einzelnen Gebäude geeinigt hätten, ist ein solcher Vertrag nur hinsichtlich der sich aus der Grundlagenermittlung gem. Leistungsphase 1 ergebenden Pflichten hinreichend bestimmt.

Hinischtlich der sich aus den Leistungsphasen 2 bis 9 ergebenden Pflichten ist ein solcher Vertrag jedoch weder bestimmt noch objektiv bestimmbar.

Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fehlende Bestimmtheit hat jedoch dann nicht die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge, wenn die Parteien ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Leistungspflichten des Architekten(stillschweigend) vereinbart haben.

BGH, Urteil vom 23.04.2015, AZ: VII ZR 131/13