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Beschwerderecht eines Vorsorgebevollmächtigten

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ein Bevollmächtigter kann insoweit Beschwerde erheben, als der Kreis der ihm von der Vollmacht zuerkannten Angelegenheiten betroffen ist (§303 Abs. 4 FamFG). Wie aber bei den Angehörigen muss die Beschwerde im Namen des Betroffenen erhoben werden. Hat die Vollmacht keinen Be-stand mehr, weil sie befristet war, entfällt das Beschwerderecht.

Wurde die Vollmacht wirksam widerrufen, kann der Bevollmächtigen noch im Namen des Be-troffenen Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung um die Befugnisse des Betreuers zum Widerruf der Vollmacht einlegen. In diesem Fall hat der Betroffene die Möglichkeit, die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung einer Verletzung seiner Rechte nach § 62 FamFG fortzuführen.

BGH vom 8.7.2020 zum Az. XII ZB 68/2020