Kein Auswahlermessen im Kostenerstattungsverfahren
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Einem Antragsteller auf Leistungen der Teilhabe / Eingliederungshilfe wurden die Leistungen rechtswidrig verwehrt. Er beschaffte sich diese daher selber. Im Kostenerstattungsverfahren wand der Kostenträger nun ein, dass es günstigere, aber gleich geeingnete Leistungen gegeben hätte. Zu spät, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Das Auswahlermessen, das dem Kostenträger grundsätzlich zusteht, kann dieser im Kostenerstattungsverfahren nicht mehr geltend machen.
LSG Niedersachsen-Bremen vom 8.11.2023 - L 2 R 105/23