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Kostendeckung des Rechtschutzversicherers

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, möchte im Falle eines außergerichtlichen Rechtsstreits oder auch einer Klage vor Gericht das Kostenrisiko nicht selbst tragen. Denn dafür zahlt man ja regelmäßig die Versicherungsprämien. Gelegentlich kommt es jedoch vor, dass der Rechtsschutzversicherer die Kostendeckung in einzelnen Fällen ablehnt.

Das kann berechtigt sein oder auch nicht. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Deckungsablehnung ist jedoch häufig komplizierter als es auf den ersten Blick scheint. Es kommt auf die genaue Definition des versicherten Risikos und auf bestimmte Versicherungsausschlüsse nach dem Versicherungsvertrag an. In Fällen der Deckungsablehnung durch einen Rechtsschutzversicherer kann ein Rechtsanwalt nicht selten später doch noch eine Deckungszusage desselben erreichen.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hat der Rechtsschutzversicherer seiner Entscheidung über die Deckungsanfrage den Sachverhaltsvortrag des Versicherungsnehmers und zusätzlich den des Gegners zugrunde gelegt. Auf dieser Basis wurde die Deckung abgelehnt. Auf den ersten Blick erscheint es vernünftig zu sein, dass der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung auf dieser breiten Grundlage trifft.

Bei genauerer Betrachtung war dies jedoch nicht berechtigt. Der BGH hat entschieden, dass die Unterstützung der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers als Funktion der Rechtsschutzversicherung gebietet, der Entscheidung über die Deckungsanfrage nur die Tatsachen zugrunde zu legen, mit denen der Versicherungsnehmer seinen Rechtsanspruch gegen den Gegner begründet. Es kann nicht sein, dass der Rechtsschutzversicherer die Deckung ablehnt, weil ein Kostenrisiko für den Versicherungsnehmer aufgrund des Sachverhaltsvortrags des Gegners besteht. Denn es ist gerade Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages, dass der Rechtsschutzversicherer dieses Risiko trägt.

BGH, Urteil vom 25.02.2015, Aktenzeichen: IV ZR 214 / 14