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Verspätete Betriebskostenabrechnung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Wohnungseigentümer einer WEG haben gemäß §556 Abs. 3 S. 2 BGB binnen eines Jahres ihren Mietern gegenüber die Betriebskosten abzurechnen. Geschieht dieses nicht,kann der Mieter in aller Regel eine Nachzahlung verweigern. Der BGH hatte nun den Fall zu entscheiden, wenn der Mieter zwar gerne früher abgerechnet hätte, wegen des Wechsels der Hausverwaltung ihm jedoch zu spät die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hatte. Immerhin kann ein Vermieter nach §556 Abs. 3 S. 3 BGB auch über die Jahresfrist hinaus abrechnen, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat. Erfolg hatte der Vermieter aber nicht. Zwar gesteht der BGH dem Vermieter zu, dass er sich ein Verschulden der Hausverwaltung nicht zurechnen lassen muss, denn diese sei nicht sein Erfüllungsgehilfe (§278 BGB). Allerdings durfte der Vermieter nicht einfach abwarten, bis endlich eine neue Hausverwaltung die Betriebskostenabrechnung erstellt und die Eigentümergemeinschaft darüber beschlossen hat. Vielmehr hätte er detailliert vortragen müssen, was er unternommen hat, um eine Abrechnung binnen der Jahresfrist erstellen zu können.

BGH vom 25.1.2017 zum Az. VIII ZR 249/15