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Berufsgenossenschaft erstattet Brille

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Wird die Brille eines Arbeitnehmers durch einen Pflegebedürftigen/Behinderten beschädigt, muss die Berufsgenossenschaft den Zeitwert ersetzen und kann sich nicht auf die Festbeträge des Krankenversicherungsrechts beschränken. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Brille wegen Fehlsichtigkeit erforderlich ist. Luxusausführungen werden nicht vollständig erstattet.

BSG vom 20.02.2001 zum AZ: B 2 U 9/00 R