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Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses

Mitgeteilt von Ehemalige

Die (erstmalige) Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses gem. § 253 FamFG erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ausschließlich nach § 240 FamFG. In einem derartigen Abänderungsverfahren bedarf es – abweichend von demjenigen gem. § 238 FamFG – keiner Darlegung einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Zugleich entspricht die Darlegungs – und Beweislast hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs denjenigen in einem auf Ersttitulierung gerichteten Verfahren. Bei einer begehrten Abänderung für die Zeit vor der Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages sind die Einschränkungen des § 240 II FamFG zu beachten. 

OLG Celle, Beschluss vom 20.03.2013 – 10 WF 90/13 –