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Anforderungen an einen Einwilligungsvorbehalt auch für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Soweit dieses für die Abwendung einer erheblichen Gefahr bei (insbesondere psychisch erkrankten) Person erforderlich ist, kann ein Betreuungsgericht einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt anordnen. Danach kann der geschäftsfähige Betreute ohne die Zustimmung seines Betreuers keine wirksamen Verträge mehr abschließen. Nach § 1903 Abs. 4 kann das Gericht diesen Einwilligungsvorbehalt auch auf geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens erstrecken, was letztendlich auf eine weitgehende Entmündigung hinausläuft.

Dem hat der Bundesgerichtshof jedoch enge Grenzen gesetzt. Danach ist alleine der Umstand, dass der Betreute über ein umfangreiches Vermögen verfügt, nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit eines sogenannten qualifizierten Einwilligungsvorbehalts zu begründen. Vielmehr bedarf es konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art.

BGH vom 7.12.2016 zum Az. XII ZB 458/15