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Wirksamkeit des Ankündigungserfordernisses bei zusätzlichen Leistungen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Für den Fall, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, verstößt § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht gegen § 305 ff. BGB.

Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für zusätzliche Leistungen hängt im Falle der Vereinbarung der VOB/B neben der erfolgten Anordnung des Auftraggebers auch von der (vorherigen) Ankündigung des Auftragnehmers ab, § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Dadurch soll der Auftraggeber „gewarnt“ und ihm die finanziellen Folgen seiner Anordnung vor Augen geführt werden, so dass er sich noch vor Erbringung der zusätzlichen Leistung ggf. umentscheiden kann. Laut Urteil des OLG Düsseldorf bestehen gegen diese Regelung auch bei isolierter Betrachtung keine AGB-rechtlichen Bedenken, da das Ankündigungserfordernis durch die Rechtssprechung im Einzelfall für entbehrlich erachtet wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - Az. 22 U 37/14