Koch Lemke Machacek PartGmbB

Regress des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem Anwalt

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Speer

Rechtsschutzversicherer machen teilweise Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegenüber dem Rechtsanwalt geltend, gegenüber dem eine Deckungszusage erteilt wurde. Die Rechtsschutzversicherung erhebt dann den Vorwurf, der Rechtsanwalt hätte nicht um Deckungszusage bitten dürfen, sondern er hätte von einem Verfahren abraten müssen. Ein Schadensersatzanspruch besteht nach einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund aber nicht, wenn eine etwaige Pflichtverletzung nicht kausal für den Schaden war. Dies sei nach der Entscheidung des Landgerichts Dortmund nicht der Fall, wenn der Versicherer nicht konkret vorgetragen und Beweis dafür angetreten hatte, dass sich der Mandant bei pflichtgemäßer Handlungsweise verhalten hätte. Auf den Anscheinsbeweis eines beratungskonformen Verhaltens kann sich der Mandant des Rechtsanwalts (der Versicherungsnehmer) nicht berufen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung  vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahegelegen hätte. Nach der Entscheidung des Landgerichts  greift also im Falle einer nicht durch Falschangabe erwirkten Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers kein Anscheinsbeweis, dass der Mandant den Prozess nicht geführt hätte. So im Ergebnis auch die Auffassung des 26. Senats des Kammergerichts Berlin im Verhandlungstermin in der Sache 26 U 98/16. Dort erging allerdings ein Verzichtsurteil ohne Gründe.

LG Dortmund, Urt. v. 23.03.2017 – 2 S 21/16