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Arglistige Täuschung über Lenkgetriebeschaden beim Gebrauchtwagenkauf

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Offenbart ein Verkäufer nicht das Vorhandensein eines Schadens am Lenkgetriebe kann eine arglistige Täuschung des Käufers vorliegen. Alle Umstände die für die Willensbildung des Käufers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen offenbart werden. Dies kann auch gelten, wenn der PKW trotz des Mangels eine TÜV-Plakette erhalten hat. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Köln wird der Vorwurf der Arglist  hierdurch nicht entkräftet. Es lag allerdings ein Fall zugrunde, bei dem die erforderliche Reparatur fast 1/3 des vereinbarten Kaufpreises ausmachte.

Landgericht Köln zum Az. 2 O 355/14