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Auskunft über Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Jahr

Auskunft über Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung (Bezugsrecht Lebensversicherung)

Die Vorschriften zum Schutz von Daten und zur Wahrung von Geheimnissen werfen immer wieder Fragen dahingehend auf, wer von wem inwieweit Auskunft verlangen kann. So häufig im Bereich der Lebensversicherung soweit Auskunft über den Bezugsberechtigten verlangt wird.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 23.11.2018 zum Aktenzeichen 20 U 72/18, dass jedenfalls der Erbe als auch der Nachlasspfleger Auskunft über die Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung vom Lebensversicherer verlangen kann. Bereits § 3 Abs. 4 VVG bestimmt, dass der Versicherungsnehmer jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärung verlangen kann, die er mit Bezug auf den Versicherungsvertrag abgegeben hat. Daraus folge auch, dass diese Vorschrift dahingehend zu verstehen ist, dass sie dem Versicherungsnehmer auch als „Minus“ das Recht einräumt Auskunft über den Inhalt dieser – z. B. für ihn nicht mehr auffindbaren – Erklärung zu fordern.

Da ein solcher Anspruch aus § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG auch vererblich ist, kann er auch durch ein Erben oder Nachlasspfleger geltend gemacht werden, ohne dass ihm der Versicherer entgegenhalten könne er mache sich durch eine Auskunftserteilung strafbar oder verstoße gegen Datenschutzrecht.

Denn auch nach der DS-GVO ist eine Datenverarbeitung zulässig, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, welche der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist. Da die Erben in die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers eintreten und die Auskunft gerade dazu dienen soll zu klären, ob und inwieweit möglicherweise noch in den Nachlass gehörende Ansprüche des Versicherungsnehmers bestehen können, vermag auch der Nachlassverwalter Auskunft zu verlangen.