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Auskunftspflicht des Elternteils, der freiwillig den vollen Kindesunterhalt zahlt

Mitgeteilt von Ehemalige

Leistet ein geschiedener Elternteil aus freien Stücken den vollen Ausbildungsunterhalt für sein volljähriges Kind, ist er, solange er gegenüber dem anderen Elternteil keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch verfolgt, diesem gegenüber nicht zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet.

BGH, Beschl. v. 17.04.2013 – XII ZB 329/12

Eltern haften für den Ausbildungsunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. 

Wird ein Elternteil von einem gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen, stellt sich die Frage der Berechnung des Haftungsanteils – sofern auch der andere Einkommen erzielt und dem volljährigen Kind Unterhalt gewähren könnte, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. 

Der in Anspruch genommene Elternteil ist zur Berechnung seines Haftungsanteils nur in der Lage, wenn ihm die Einkommens – und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind. 

Das zwischen den Eltern gem. § 1606 Abs. 3 BGB bestehende besondere Rechtsverhältnis reicht danach grundsätzlich aus, um einen Auskunftsanspruch zu begründen (BGH, Urteil vom 09.12.1987).

Der BGH hat diese Auskunftspflicht der Elternteile untereinander als Folge der zwischen ihnen bestehenden besonderen Rechtsbeziehung als Eltern aus § 242 BGB hergeleitet. 

Denn nach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben dann ein Auskunftsanspruch, 

wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art bestehen

die es mit sich bringt, dass der Auskunft Begehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist,

während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird. 

(BGH, Urt. v. 09.11.2011 – XII ZR 136/09)