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Auskunftsrecht von Mietern bei der Betriebskostenabrechnung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Auskunftsrechte von Mietern bei Vorlage der Betriebskostenabrechnung gestärkt. Danach bezieht sich das Einsichtsrecht nicht nur auf die Rechnungen, sondern auch auf die Zahlungsbelege.

BGH vom 9.12.2020 zum Az. VIII ZR 118/19

Der Kommentar von Rechtsanwalt Foerster: „Interessant ist, dass dem BGH nach der Mieter kein besonderes Interesse geltend machen muss, sein Interesse an der Einsicht in die Zahlungsbelege also noch nicht einmal begründen muss. Auch ist es unerheblich, ob der Vermieter nach dem Leistungs- oder dem Abflussprinzip abrechnet. Denn ein Mieter habe immer einInteresse daran, zu erfahren, ob Rechnungen vollständig bezahlt würden.“