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Bauüberwachung als Dienstvertrag?

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Jahr

Auch wenn der Architekt Leistungen zu erbringen hat, die den Leistungsphasen 7 und 8 entsprechen, ist dann kein Werkerfolg geschuldet, wenn das Leistungsbild von Unterstützungshandlungen für den Bauherrn geprägt ist und die Überwachungsverantwortung bei diesem anzusiedeln ist.

Das OLG München hatte in dieser Entscheidung über ein Vertragswerk zu entscheiden, in dem ein Leistungsbild u. a. mit folgenden Teilleistungen vereinbart war:

„- Mitwirken an den Verhandlungen und Herbeiführen der Bauverträge,

– Regelmäßige Begehung des Objektes zur Feststellung der Übereinstimmung der Ausführung mit der Baugenehmigung, der funktionalen Generalunternehmerleistungsbeschreibung sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der einschlägigen Vorschriften,

– Aufbauen und Führen einer Mängelliste,

– Prüfen und Mitwirken bei der Abwehr von Nachtragsangeboten,

– Prüfen der Rechnungen der Bauunternehmer mit Leistungsstandfeststellung,

– Organisation und Vorbereitung der Abnahme der Leistung unter Mitwirkung des Generalunternehmers, Feststellen der Mängel, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber,

– Beseitigung der Mängel nach Abnahme.“

Das OLG ging davon aus, dass bei einem solchen vertraglichen Leistungsbild kein vertraglicher Erfolg geschuldet sei und es sich daher um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Schwerpunkt handele.

OLG München, Urteil vom 07.02.2017 - 9 U 2987/16