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Begrenzung der Haftung des Kfz-Hafgtpflichtversicherers durch Mitverschulden

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Eine Fahrzeugführer stellte sein Pkw auf einer abschüssigen Straße ab, vergaß aber, die Handbremse anzuziehen. Daraufhin setzte sich das Kfz rückwärts in Bewegung. Ein Bekannter wollte schlimmeres verhindern und stemmte sich daher gegen das bereits rückwärts rollende Auto – ohne Erfolg. Er geriet unter das Auto, wurde ca. 20 m mitgeschleift und erlitt schwere Verletzungen. Ein Haftungsanspruch gegen den Kfz-Versicherer blieb weitgehend ohne Erfolg. Denn es hätte sich dem Bekannten aufdrängen müssen, dass er das bereits rückwärts rollende Auto nicht mit bloßer Kraft abbremsen hätte können, erst recht nicht in Badesandalen, so das OLG Köln. Grundsätzlich läge ein Haftpflichtschaden vor, so das Gericht, schließlich habe der Kfz-Halter vergessen, die Handbremse zu ziehen. Allerdings wiege das Mitverschulden des Bekannten schwer und mindere daher seinen Anspruch um 70%.

OLG Köln vom 05.07.2019 zum Az. 6 U 234/18