Belegpflichten des Vorsorgebevollmächtigten
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Mit einer Vorsorgevollmacht möchte man bei Pflegebedürftigkeit in der Regel die eigenen Kinder von den umfangreichen Beleg- und Rechenschaftspflichten eines gesetzlichen Betreuers befreien. Doch das kann zu kurz gedacht sein. Denn, so das OLG München, einer umfassed ausgestalteten „Generalvollmacht“ liegt in der Regel ein Auftragsverhältnis zu Grunde, nicht bloß ein Gefälligkeitsverhältnis. Dann aber schuldet der Bevollmächtigte den Erben Rechenschaft über Bestand sowie Einnahmen und Ausgaben am Vermögens des Vollmachtgebers. Diese, so das Gericht, müsse so detailliert und verständlich sein, dass der Auskunft verlangende Erbe ohne fremde Hilfe in der Lage ist, mögliche Ansprüche nach Grund und Höhe zu prüfen.
OLG München vom 6.12.2017 - 7 U 1519/17
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Das ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung. Umgehen werden kann diese Auskunftspflicht den Erben gegenüber nur durch einen Dispens in der Vollmacht“