Berücksichtigung des Kindeswohls bei Rückführungsbeschluss durch Anhörung der Kinder
Mitgeteilt von Ehemalige
Das Kindeswohl ist in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, sogar noch im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden Rückführungsbeschluss. Nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ kann das Gericht es daher ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind sind daher die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen und in diesem Zusammenhang insbesondere die aufgrund des Zeitablaufs zu verzeichnende verfestigte Integration der Kinder in ihre momentanen Lebensumstände. Haben sich die Kinder in ihrem gegenwärtigen familiären und sozialen Umfeld in Deutschland gut eingelebt und erklären beide mit Entschiedenheit, auf gar keinen Fall wieder nach Kanada zurückkehren zu wollen, so ist dieser Kindeswille ausschlaggebend zu berücksichtigen.