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Berufsunfähigkeit: Vorsicht vor Versicherungslücke

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Speer

In privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen finden sich teilweise Klauseln, die den Versicherungsnehmer benachteiligen und zu einer erheblichen Versicherungslücke führen können. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung eine solche Klausel für unwirksam erklärt.

In dem entschieden Fall lautete die Klausel, die den versicherten Beruf betraf: „Als Versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent [sic!] als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird.“

Die Entscheidung ist aus sicht der Versicherungsnehmer zu begrüßen, da diese ein Interesse daran haben, den Beruf zu versichern, den sie bei Vertragsschluss oder zuletzt ausgeübt haben. Durch die verwendete Klausel wird allerdings auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherungsnehmers und im Ergebnis auf einen fingierten Beruf abgestellt, der mit der tatsächlichen Berufsfähigkeit des Versicherungsnehmers nichts zu tun hat.

Nach der Entscheidung des BGH sei dies ein Umstand, der für den Versicherten nicht hinreichend deutlich erkennbar sei. Die Klausel ist daher nach der Entscheidung des BGH unwirksam i.S.d. § 307 BGB.

BGH vom 15.02.2017 zum Az. IV ZR 91/16