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Beschaffensheitsvereinbarung und Immobilienexopsé

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Die bloße Beschaffenheitsbeschreibung in einem Exposé begründet in der Regel noch keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Das ändert sich erst dann, wenn die Beschaffenheit in den notariell beurkundeten Kaufvertrag aufgenommen wird.

OLG Düsseldorf vom 9. Juli 2018 zum Az. 24 U 17/16