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Beweislast bei Überstunden

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Eine für das Speditionsgewerbe ergangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern dürfte auch für die Pflege interessant sein. Hier ging es darum, wer beweisen muss, wie lange der Arbeitnehmer tätig gewesen ist.
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Tour zugeteilt werden, seiner Darlegungslast bereits dann nachkommt, wenn er darlegt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Es wäre dann , im Rahmen der abgestuften Darlegungslast, Aufgabe des Arbeitgebers, substantiiert eine geringere Arbeitszeit darzulegen, will er Überstunden des Arbeitnehmers verhindern.

LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.10.2020 Strich fünf SA 48/20