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Bindung an einen Chefarztvertrag

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Der Bundesgerichtshof hat (mal wieder) die Rechte von Patienten gestärkt. Kläger war ein Patient, der über eine sogenannte Wahlleistungsvereinbarung zur Chefarztbehandlung vereinbart hatte, nur vom Chefarzt behandelt zu werden. Dieser jedoch gab den Auftrag an einen anderen Operateur weiter, der für die Durchführung der Operation unstreitig besser qualifiziert gewesen war. Hiergegen wehrte sich jedoch der Patient.

Zu Recht so der BGH. Denn wenn ein Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts erklärt hat, dass er nur von einem bestimmten Arzt operiert werden möchte, dann darf ein anderer Arzt diesen Eingriff nicht vornehmen. Entsprechend darf sich dieser Arzt auch nicht darauf berufen, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen besser qualifizierten Operateure einverstanden gewesen, wenn man ihm zuvor hiernachgefragt hätte (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens). Entscheidend sei aber, so der BGH, dass der Patient den Wunsch zur Chefarztbehandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat.

BGH, Urteil vom 19.7.2016 zum Az. VI ZR 75,/2015

Mitgeteilt von Rechtsnwalt Foerster, Berlin