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Bindung des Architekten an die Schlussrechnung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Eine Schlussrechnung ist für den Architekten dann verbindlich, wenn der Auftraggeber darauf vertrauen durfte, dass die Berechnung des Honorars abschließend ist und er sich daher in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass eine Nachforderung unzumutbar erscheint.

Die Bezahlung der Schlussrechnung allein führt nicht zu einem schutzwürdigen Interesse Interesse des Auftraggebers, von Nachforderungen verschont zu bleiben.

Auch allein der zwischen der Bezahlung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber und der erstmaligen Geltendmachung weiterer Honoraransprüche durch den Architekten liegende Zeitraum ist kein Indiz dafür, dass die Zahlung des Nachforderungsbetrages für den Auftraggeber unzumutbar wäre.

BGH, Urteil vom 19.11.2015 - VII ZR 151/13