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Bußgeld bei Missachtung des Denkmalschutzes

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Auch letztinstanzlich hatte ein Bußgeld von 60.000 € gegen einen Eigentümer eines denkmalgeschützen Gebäudes auf Norderney Bestand. Das OLG Oldenburg begründetete dieses mit den vorsätzlichen Verhalten / Vorgehen des Eigentümers und den schweren, nicht wiedergutzumachenden Schäden für die Allgemeinheit durch den Verlust historischer Bausubstanz.

OLG Oldenburg vom 30.06.2020 - 2 Ss (Qwi) 163/2020

Der Kommentar von Rechtsanwalt Foerster: „Der Beschluss überrascht in zweierlei hinsicht: Die Höhe des Bußgeldes ist überraschend, weil der Eigentümer nur im Innenbereich Umbauten vorgenommen (Versetzen von Wänden, Abhängen von Decken, Zumauern von Türen), das Aussehen des Hauses aber nicht verändert hatte. Zum anderen ist überraschend, dass kein Rückbau gefordert wurde (möglicherweise bereits von der Denkmalschutzbehörde nicht angeordnet), was dank Wertsteigerung der Immobilie in der Bilanz leicht doch ein Vorteil für den Eigentümer darstellen kann.“