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Die Adoption Volljähriger durch einen Ehegatten allein ist nach geltendem Recht ausgeschlossen

Mitgeteilt von Ehemalige

Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß. Zu diesen Vorschriften gehört die Regelung in § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen kann. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift liegen nicht vor. 

Die Verweigerung der Adoption durch einen Ehegatten allein stellt keinen Verstoß gegen Art. 6 I GG dar. Der Gesetzgeber hat insoweit seinen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung seiner rechtspolitischen Ziele nicht überschritten. 

Die Annahme von „Ausnahmefällen“ kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur contra legem erfolgen und würde zu einer ganz erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Im übrigen sind Ausnahmen nur in Extremfällen denkbar, bei denen die Verwehrung der Annahme Volljähriger als Kind nur durch einen Ehegatten zu einer ganz außergewöhnlichen Härte und existentiellen Belastungen für die Beteiligten führen würde. 

 Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Senat für Familiensachen, Urteil vom 20.12.2013

Aus den Gründen:

…Nach § 1767 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. …

Für die Annahme (Adoption) Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß…