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Die Videoüberwachung des Verkaufsraumes ist datenschutzrechtliche in Ordnung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Die Überwachung des eigenen Verkaufsraumes – konkret ging es um den einer Apotheke – ist aus datenschutzrechtlichen Gründen dann nicht zu beanstanden, wenn der Verkäufer Diebstahl verhindern will und andere Mittel zur Eindämmung von Diebstahl nicht erfolgversprechend sind.

OVG Saarland vom 14.12.2017 zum Az. 2 A 662/17

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Die Videoaufnahmen sollten jedoch unverzüglich gelöscht werden, wenn deutlich geworden ist, dass keine Diebstähle stattgefunden haben, der Zweck der Videoaufzeichnung also entfallen ist. Daumenregel: Nicht länger als 10 Tage.“