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Durchsetzung des Vermieterpfandrechts

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Speer

Der Vermieter einer Wohnung hat wegen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den vom Mieter in die Wohnung eingebrachten Sachen. Ein Pfandrecht besteht allerdings nur an Sachen, die dem Mieter gehören. Über die Frage, ob die eingebrachten Sachen dem Mieter gehören kann es zum Streit kommen, wenn der Vermieter sein Pfandrecht ausüben will. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt dem Vermieter zur Verteidigung seines Vermieterpfandrechts gegenüber Dritten die für seinen Mieter nach § 1006 BGB streitende Eigentumsvermutung zugute. Auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB könne sich nicht nur der durch die Vermutung  begünstigte Besitzer einer Sache selbst, sondern jeder berufen, der sein Recht den dem Besitzer ableitet. Die Anwendung des zugunsten des Mieters streitenden Eigentumsvermutung auf den Vermieter sei aus den gleichen Gründen sachgerecht wie die Anwendung dieser Vermutung auf den Gläubiger eines Inventarpfandrechts.  Nach der Auffassung des BGH ergäbe sich die Vergleichbarkeit daraus, dass es sich in beiden Fällen um besitzlose Pfandrechte handele.

BGH vom 03.03.2017 - V ZR 268/15