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Ein Gutachten zur Betreuerbestellung nur nach Aktenlage ist unzulässig

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ein Betroffener sollte unter Betreuung gestellt werden, verweigerte sich aber beharrlich der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen. Der erstattete daraufhin sein Gutachten nach Aktenlage, um der Sache zum Fortgang zu verhelfen. Zu Unrecht, so der BGH. Ein solches Gutachten sei grundsätzlich unverwertbar. Die Weigerung des Betroffenen stelle an sich keinen Grund dar, von der persönlichen Anhörung abzurücken. Schließlich könne das Gericht in solchen Fällen der Verweigerung den Betroffenen vorführen lassen.

BGH vom 10.05.2017 zum Az. XII ZB 536/16