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Ein Wahlrechtsausschluss von Menschen mit Behinderung ist nicht zwingend verfassungswidrig!

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Der Ausschluss von Menschen mit Behinderung von einer Wahl sei verfassungswidrig, wird landläufig die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wiedergegeben. Das ganz so hat das Gericht das nicht gesagt. Denn das Gericht stellt in seinem jüngsten Urteil fest, dass ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße gegeben ist. Diesem Anspruch genügt die gesetzliche Regelung des §13 Abs. 1 Nr. 2 BWahlG aber nicht, wonach alle Menschen, die unter Betreuung für alle Angelegenheiten stehen, vom Wahlrecht ausgeschlosen sind. Denn diese Regelung bestimme den Kreis der von einem Wahlrechtsausschluss Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise.

BVerfG vom 29.01.2019 zum Az. 2 BvC 62/14

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Diese Rechtsprechung gilt zunächst nur für die Wahl zum Bundestag, dürfte aber auch auf Landtagswahlen und Kommunalwahlen anwendbar sein, so die landesrechtlichen Regelungen vergleichbar Menschen unter Betreuung pauschal ausschließen.“