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Erfordernis der Kindeswohlprüfung nach einer Auslandsadoption

Mitgeteilt von Ehemalige

Die Kindeswohlprüfung im Rahmen des Umwandlungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AdWirkG ist allein darauf bezogen, ob die Veränderung der Adoptionswirkungen im Interesse des Kindes liegen.  Eine Kindeswohlprüfung wie bei einer Annahme als Kind nach §§ 1741 ff BGB muss nicht stattfinden. 

Für die Zustimmung des leiblichen Elternteils nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG genügt es, wenn dieser Elternteil die Zustimmung zur Adoption im ausländischen Verfahren erteilt hat. Ob diese Zustimmungserklärung den qualifizierten Inhalt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AdwirkG hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. 

Einer persönlichen Anhörung eines leiblichen Elternteils nach § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG bedarf es nicht, wenn dieser Elternteil schon seine Zustimmung zur Adoption erteilt hat. 

AG Frankfurt, Urteil vom 22.06.2012, AZ: 470 F 16002/12 AD